top of page

WSG Stuttgart e. V.

 

 

 

 

SATZUNG

 

 

 

Stand 28.08.2024

 

 

INHALTSVERZEICHNIS

 

 

A. Allgemeines

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

§ 3 Geschäftsjahr

§ 4 Vereinsämter

 

 

B. Mitgliedschaft

 

§ 5 Mitglieder

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 7 Aufnahmefolgen

§ 8 Rechte der Mitglieder

§ 9 Pflichten der Mitglieder

§ 10 Beitrag

§ 11 Umlagen

§ 12 Austritt

§ 13 Ausschluss

§ 14 Ehrungen

 

 

C. Organe des Vereins

 

§ 15 Vereinsorgane

§ 16 Vorstand

§ 17 Erweiterter Vorstand

§ 18 Vorstandssitzung

§ 19 Kassenwart

§ 20 Schriftführer

§ 21 Sportwart

§ 22 Jugendwart

§ 23 Platz-, Geräte und Hafenwart

§ 24 Umwelt- und Dopingbeauftragter

§ 25 Ordentliche Mitgliederversammlung

§ 26 Inhalt der Tagesordnung

§ 27 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

§ 28 Außerordentliche Mitgliederversammlung

§ 29 Kassenprüfer

§ 30 Einsetzen von Ausschüssen

§ 31 Verwaltungs- und Finanzausschuss

§ 32 Sportausschuss

§ 33 Mitgliedschaft in Vereinsverbänden

§ 34 Vereinsordnungen

§ 35 Vereinsflagge und Abzeichen

 

 

D. Schlussbestimmungen

 

§ 36 Haftpflicht

§ 37 Auflösung des Vereins

§ 38 Datenschutz

§ 39 Inkrafttreten der Satzung

 

 

 

 

 

 

A. Allgemeines

 

 

§ 1

Name und Sitz des Vereins

 

Der Verein führt den Namen "Wassersportgemeinschaft Stuttgart e. V.".

 

Er hat seinen Sitz in 70378 Stuttgart, Oberwasser Schleuse Hofen (Neckarkilometer 176,6) und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen.

 

 

§ 2

Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Wassersports, insbesondere des Motorbootssports. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen seiner Mitglieder. Die Durchführung und Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen sowie das Angebot von Beratung, Aufklärung und Anleitung im Freizeit- und Wassersport sind neben der Förderung der Jugend Bestandteil des Vereinslebens. Der Verein fördert das Wasserwandern durch die Bereitstellung von Liegeplätzen und seiner Sanitäranlagen, insbesondere den Mitgliedern der im Verband 'Freundschaft auf dem Wasser' organisierten Vereine. Dabei verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. der Gemeinnützigkeitsvorschriften der §§ 51 bis 68 AO.

 

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln.

 

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

(4) Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.

 

 

§ 3

Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 4

Vereinsämter

 

Vereinsämter sind grundsätzlich Ehrenämter. Bei Bedarf können Vereinsämter und Tätigkeiten im Auftrag des Vereins im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.

 

 

B. Mitgliedschaft

 

§ 5

Mitglieder

 

(1) Der Verein besteht aus

a) ordentlichen und außerordentlichen aktiven Mitgliedern

b) passiven Mitgliedern

c) Ehrenmitgliedern

d) Tagesmitgliedern

 

(2) Außerordentliche Mitglieder sind

a) Studenten, Wehrpflichtige und in Berufsausbildung befindliche Mitglieder

b) jugendliche Mitglieder (das sind solche, die bei Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr

noch nicht vollendet haben)

 

(3) Passive Mitglieder sind Mitglieder, welche die Aufgaben und Ziele des Vereins fördern.

 

(4) Ehrenmitglieder: Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt unter den Voraussetzungen des § 14.

 

(5) Tagesmitglieder sind Kinder und Jugendliche, welche an Angeboten für die Jugendmitglieder teilnehmen.

 

§ 6

Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die in unbescholtenem Rufe steht.

 

(2) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist auf einem dafür besonders vorgesehenen Vordruck schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer(s) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.

 

(3) Der Antrag auf aktive Mitgliedschaft kann erst nach 3 Jahren aufeinanderfolgender passiven Mitgliedschaft bzw. nach 3 aufeinanderfolgenden Saisons als Saisonlieger gestellt werden.

 

(4) Der Antrag ist alsdann durch 2monatlichen Aushang im Vereinslokal bekanntzumachen. Einwendungen gegen die Aufnahme sind innerhalb dieser Frist bei einem der Vorstandsmitglieder zu erheben.

 

(5) Über die Aufnahme entscheidet der erweiterte Vorstand nach freiem Ermessen. Dies entfällt bei Tagesmitgliedschaften. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben.

 

 

§ 7

Aufnahmefolgen

 

(1) Mit der Aufnahme durch den erweiterten Vorstand beginnt die Mitgliedschaft, zunächst zwei Jahre auf Probe.

 

(2) Mit der Aufnahme wird die von der Mitgliederversammlung bestimmte Aufnahmegebühr sowie die Investitionsumlage zur Erhaltung der Steganlage und der Sanitäranlagen fällig. Die Investitionsumlage kann entweder in einem Betrag oder in 10 gleichen Jahresraten jeweils nach Rechnungsstellung bezahlt werden.

 

(3) Jedes neue Mitglied erhält einen Deutschen Sportausweis als Mitgliedskarte und ein Exemplar der Satzung, sowie alle gültigen Ordnungen.

 

(4) Kommt es während der Probezeit zu Verstößen gegen die Satzung oder Ordnungen der WSG, kann die Mitgliedschaft durch den Vorstand abgebrochen werden und der vorläufig zugewiesene Liegeplatz muss sofort geräumt werden.

 

 

§ 8

Rechte der Mitglieder

 

(1) Sämtliche Mitglieder haben Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und getroffenen Anordnungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

Den passiven Mitgliedern steht jedoch das Recht auf einen Liegeplatz nicht zu.

Nur aktive Mitglieder haben ein Recht auf einen Liegeplatz für 1 Boot.

 

(2) Die ordentlichen aktiven und die passiven Mitglieder (§5) genießen im Übrigen alle Rechte, die aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins, ergeben. Sie haben das passive Wahlrecht und gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

 

(3) Die außerordentlichen aktiven Mitglieder haben Anspruch auf ermäßigte Beitragszahlung. Sie haben mit Ausnahme der Studenten, Wehrpflichtigen und der in Berufsausbildung stehenden Mitglieder über 18 Jahre aktives und passives Wahlrecht, im übrigen aber gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

 

(4) Die jugendlichen Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung als Zuhörer teilzunehmen.

Die Tagesmitglieder sind hiervon ausgenommen.

 

(5) Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind von Beitragsleistungen befreit.

 

 

§ 9

Pflichten der Mitglieder

 

(1) Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins sich ergebenden Pflichten zu erfüllen.

Sie sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen.

 

(2) Die Mitglieder sind zur Befolgung der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen verpflichtet. Dies gilt insbesondere für die Liegeplätze. Einzelheiten hinsichtlich der Liegeplätze regelt die Benutzungs- und Vergütungsordnung. Die Stegordnung, die Berechnung und Fälligkeitsordnung sowie die Gebührenordnung sind einzuhalten.

 

(3) Sämtliche Mitglieder mit Ausnahme der Ehrenmitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet (§ 10).

 

(4) Die Pflicht zur Zahlung einer Umlage ergibt sich aus § 11.

 

(5) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu zählt insbesondere:

 

a) Mitteilung von Änderungen der Anschrift oder der E-mail Adresse

b) Mitteilung von persönlichen Änderungen, die für das Beitrags- und Mitgliedschaftswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung, Studium etc.)

c) Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme an SEPA Lastschrift Verfahren.

 

Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

 

 

§ 10

Beitrag

 

(1) Alle ordentlichen und außerordentlichen aktiven und passiven Mitglieder haben Jahresbeiträge zu zahlen. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen mit dem ersten Beitrag eine Aufnahmegebühr und den fälligen Betrag der Investitionsumlage zur Erhaltung der Steganlage und der Sanitäranlagen (§ 7 Abs. 2)

Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, die zur Erhaltung bzw. Verbesserung der Vereinseinrichtungen und -anlagen festgelegten Arbeitsstunden, im Falle der Nichtleistung, die ersatzweise festgesetzten Stundenvergütungen zu erbringen. Die Anzahl der Arbeitsstunden und Stundenvergütung bestimmt die Gebührenordnung.

 

(2) Die Höhe und den Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags sowie die Höhe der Aufnahmegebühr und der Investitionsumlage setzt die Mitgliederversammlung fest.

 

(3) Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolglosen Mahnung Können sie nach § 13 ausgeschlossen werden.

 

(4) Der Vorstand kann unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern die Zahlung der Beiträge stunden, in besonderen Fällen auch ganz oder teilweise erlassen.

 

 

§ 11

Umlagen

 

(1) Die Mitgliederversammlung kann in besonderen Fällen die Erhebung einer Umlage anordnen und den Kreis der hierfür zahlungspflichtigen Mitglieder bestimmen.

Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern diese zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins notwendig ist. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss, wobei jährlich eine Höchstgrenze besteht von jeweils dem fünffachen eines Jahresbeitrages.

 

(2) § 10 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

 

§ 12

Austritt

 

(1) Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung auf Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung muss dem Vorstand spätestens zum 30. September zugestellt werden.

 

(2) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben unberührt.

 

§ 13

Ausschluss

 

(1) Durch Beschluss des erweiterten Vorstandes, von dem mindestens 2/3 anwesend sein müssen, kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

 

Ausschlussgründe sind insbesondere:

a) grobe Verstöße gegen die Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und

Anordnungen der Vereinsorgane

b) schwere Schädigungen des Ansehens des Vereins

c) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins

d) Nichtzahlung des Beitrags nach zweimaliger Mahnung (§ 10 Abs. 3).

 

(2) Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

(4) Gegen den Beschluss des erweiterten Vorstands steht dem Mitglied innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung das Recht der Berufung bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.

 

(5) Bestätigt die Mitgliederversammlung den Ausschluss des Mitglieds, steht diesem der ordentliche Rechtsweg offen.

 

 

§ 14

Ehrungen

 

(1) Für besondere Verdienste um den Verein und um den Wassersport können verliehen werden:

a) die Vereinsnadel in Silber für 10jährige Mitgliedschaft

b) die Vereinsnadel in Gold für 20jährige Mitgliedschaft

c) die Eigenschaft als Ehrenmitglied für 40jährige ununterbrochene Mitgliedschaft oder für

besondere Verdienste um den Verein und (oder) dem Wassersport im Allgemeinen.

 

(2) Die Verleihung der Vereinsnadel wird vom erweiterten Vorstand beschlossen und in der ordentlichen Mitgliederversammlung vollzogen.

 

(3) Die Ernennung eines Ehrenmitglieds erfolgt auf Vorschlag des erweiterten Vorstands durch die Mitgliederversammlung.

 

 

C. Organe des Vereins

 

 

§ 15

Vereinsorgane

 

Die Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand

b) der erweiterte Vorstand

c) die Mitgliederversammlung

 

 

§16

Vorstand

 

(1) Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden.

Jedes Vorstandsmitglied ist je einzeln zur Vertretung berechtigt.

 

(2) Rechtshandlungen, die den Verein zu Leistungen von mehr als 1.000,00 EUR verpflichten, bedürfen der Zustimmung des erweiterten Vorstands.

 

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

 

 

§ 17

Erweiterter Vorstand

 

(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus:

a) dem Vorstand (§ 16)

b) dem Kassier

c) dem Sportwart (Tourenleiter)

d) dem Schriftführer

e) dem Platz-, Geräte- und Hafenwart (Hafenmeister)

f) dem Jugendwart

g) dem Umwelt- und Dopingbeauftragten

 

 

(2) Die Wahl des Vorstands erfolgt durch die ordentliche Mitgliederversammlung in schriftlicher und geheimer Abstimmung.

 

(3) Die Mitglieder des Vorstands und des erweiterten Vorstands werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Sie bleiben auch nach ihrer Amtszeit solange weiter im Amt, bis ein jeweiliger Nachfolger gewählt worden ist.

 

(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ist der Vorstand befugt, bis zur Beendigung des laufenden Geschäftsjahres einen Nachfolger einzusetzen.

Scheidet während seiner Amtszeit der 1. oder 2. Vorsitzende aus, so kann eine Nachwahl stattfinden; sie muss innerhalb von 4 Wochen stattfinden, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder ausscheiden.

 

 

§ 18

Vorstandssitzung

 

(1) Der 1. Vorstand lädt zur Vorstandsitzung unter Einhaltung einer Frist von 14 Kalendertagen ein. Bei dessen Verhinderung kann die Einladung durch den 2. Vorsitzenden erfolgen. Eine Vorstandssitzung muss darüber hinaus einberufen werden, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangen.

 

(2) Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der erweiterte Vorstand entscheidet grundsätzlich in Präsenzsitzungen. Der erweiterte Vorstand kann auch Beschlüsse im Umlaufverfahren per E-mail oder per Telefon oder Videokonferenz fassen, wenn mindestens die Hälfte der im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder teilnehmen.

 

(3) Der erweiterte Vorstand beschließt mit der einfachen Mehrheit der erschienenen abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder.

Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.

 

 

 

§ 19

Kassier

 

(1) Der Kassier hat die Kassengeschäfte zu erledigen.

 

(2) Er hat einen jährlichen Haushaltsplan aufzustellen, der vom erweiterten Vorstand zu genehmigen und in der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen ist.

 

(3) Er hat mit Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenbücher abzuschließen und die Abrechnung den Kassenprüfern (§ 29) zur Überprüfung vorzulegen.

 

 

§ 20

Schriftführer

 

(1) Der Schriftführer besorgt den Schriftverkehr und die Protokollführung in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.

 

(2) Protokolle muss er gemeinsam mit dem 1. und 2. Vorsitzenden unterzeichnen.

 

 

§ 21

Sportwart (Tourenleiter)

 

Dem Sportwart (Tourenleiter) unterliegt die Leitung des gesamten sportlichen Betriebs.

 

 

§ 22

Jugendwart

 

Dem Jugendwart unterstehen die jugendlichen Mitglieder und die Tagesmitglieder. Er hat ihre besonderen Interessen dem Vorstand gegenüber zu vertreten.

 

 

 

§ 23

Platz-, Geräte und Hafenwart (Hafenmeister)

 

Der Platz-, Geräte- und Hafenwart (Hafenmeister) hat die Instandhaltung und Wartung der Plätze und Geräte sowie der Steganlage zu überwachen.

 

§ 24

Umwelt- und Dopingbeauftragter

 

Der Umwelt- und Dopingbeauftragter ist für die Einhaltung der Vorgaben und Gesetze zum Schutz der Umwelt und für die Doping-Prävention der Mitglieder zuständig.

 

 

§ 25

Ordentliche Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins.

 

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden.

Sie soll im ersten Viertel des Jahres stattfinden.

 

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss schriftlich per Briefpost oder E-mail durch den 1. Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin erfolgen. Bei dessen Verhinderung kann die Einladung durch den 2. Vorsitzenden erfolgen. Sie muss die Tagesordnung enthalten.

 

(4) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. Die Anzahl der Anträge beschränkt sich auf 1 Antrag pro ordentliches aktives Mitglied im Jahr und auf 1 Antrag pro passives Mitglied alle 2 Jahre. In besonderen Fällen ist der Vorstand berechtigt, mit 2/3-Mehrheit zu beschließen, dass über einen Antrag nur die aktiven Mitglieder abstimmen können.

 

§ 26

Inhalt der Tagesordnung

 

(1) Die Tagesordnung muss enthalten:

a) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts über das

vergangene Geschäftsjahr

b) Beschlussfassung über den Haushaltsplan des Vereins

c) Festsetzung von Fälligkeit und Höhe der Aufnahmegebühren, der Jahresbeiträge und

einer etwaigen Umlage (§§ 10 und 11)

d) Entlastung des Vorstands und des erweiterten Vorstands

e) Wahl des neuen Vorstands und des erweiterten Vorstands und die Bestellung der Kassenprüfer

(§29)

 

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt außerdem über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.

 

 

§ 27

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

(1) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn außer dem 1.oder dem 2. Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Vorstandsmitgliedern wenigstens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

Bei der Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist eine neue einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

 

(2) Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzveranstaltung oder auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes als virtuelle Versammlung stattfinden. Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmenden an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle Versammlung erfolgt durch Einwahl der Teilnehmenden in eine Videokonferenz.

Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung ist nicht zulässig.

 

(3) Sofern das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen, erfolgt die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden abgegebenen gültigen Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

 

(4) Soll eine Abstimmung geheim erfolgen, so müssen dies mindestens 10 Stimmberechtigte Mitglieder beantragen. Wahlen müssen stets geheim durchgeführt werden.

 

(5) Die Mitgliederversammlung kann auch im Rahmen einer schriftlichen Abstimmung Beschlüsse fassen, wenn alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden. Hierfür teilt die Vorstandschaft die entsprechende Beschlussvorlage jedem Mitglied in Textform per Briefpost oder an die letzte vom Mitglied bekannt gegebene E-mail Adresse mit. Zusammen mit dieser Mitteilung bestimmt die Vorstandschaft die Frist innerhalb welcher die Stimmabgabe möglich ist und in welcher Form dies zu erfolgen hat. Die Frist beträgt mindestens 3 Wochen nach Zugang der Beschlussvorlage. Diese gilt als zugegangen, wenn sie an die E-mail Adresse des Mitglieds gesendet ist, die das Mitglied zuletzt mitgeteilt hat. Der Beschluss ist mit der Mehrheit der frist- und formgerecht abgegebenen Stimmen gefasst, wenn die Hälfte der Mitglieder ihre Stimme abgegeben haben. Für Satzungsänderungen, Zweckänderungen oder der Auflösung des Vereins gelten die in der Satzung bestimmten Mehrheiten. Das Abstimmungsergebnis wird den Mitgliedern binnen eines Monats schriftlich mitgeteilt.

 

(6) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen (vgl. § 20).

 

§ 28

Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

(1) Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

 

(2) Auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/10 aller Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen.

 

(3) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften der ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend.

 

 

§ 29

Kassenprüfer

 

Die Kontrolle der Rechnungsführung obliegt den von der Mitgliederversammlung dazu bestellten zwei Kassenprüfern. Diese sind auf 2 Jahre bestellt.

Diese geben dem Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfungen und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

Scheidet ein Kassenprüfer vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ist der Vorstand befugt, bis zur Beendigung des laufenden Geschäftsjahres einen Nachfolger einzusetzen.

 

 

§ 30

Einsetzen von Ausschüssen

 

Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens Ausschüsse einzusetzen, insbesondere

 

a) einen Verwaltungs- und Finanzausschuss

b) einen Sportausschuss

 

Weitere Ausschüsse können nach Bedarf gebildet werden.

 

 

§ 31

Verwaltungs- und Finanzausschuss

 

Dem Verwaltungs- und Finanzausschuss gehören neben dem Kassenwart die jeweils erforderliche Anzahl von sachkundigen Mitgliedern an. Sie beraten den Vorstand in finanziellen und wirtschaftlichen Fragen und haben das Recht, selbst zu planen und Vorschläge zu unterbreiten.

 

 

§ 32

Sportausschuss

 

Der Sportausschuss unterstützt den Vorstand sowohl bei der sportlichen Ausbildung und Betreuung der Mitglieder als auch bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Sportbetriebs. Er setzt sich zusammen aus dem Sportwart und den von den einzelnen Abteilungen des Vereins gewählten und vom Vorstand bestätigten Abteilungsleitern.

 

§ 33

Mitgliedschaft in Vereinsverbänden

 

Der Verein ist Mitglied des

a) Deutschen Motoryachtverband e.V.

b) Württembergischen Landessportbund e.V.

 

§ 34

Vereinsordnungen

 

(1) Der Verein kann sich zur Regelung der internen Abläufe des Vereinslebens Vereinsordnungen geben.

 

 

(2) Vereinsordnungen können bei Bedarf insbesondere für folgende Bereiche und Aufgabengebiete erlassen werden:

a) Benutzungs- und Vergütungsordnung

b) Gebührenordnung

c) Stegordnung

d) Berechnung und Fälligkeitsordnung

 

(3) Alle Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung und werden daher nicht in das Vereinsregister eingetragen.

 

(4) Für Erlass, Änderung und Aufhebung einer Vereinsordnung ist, sofern nicht an anderer Stelle in dieser Satzung eine abweichende Regelung getroffen wird, wie folgt zuständig:

a) Benutzungs- und Vergütungsordnung: die Mitgliederversammlung

b) Gebührenordnung: die Mitgliederversammlung

c) Stegordnung: der erweiterte Vorstand

d) Berechnung und Fälligkeitsordnung: der erweiterte Vorstand

 

(5) Zu ihrer Wirksamkeit müssen die Vereinsordnungen den Mitgliedern des Vereins schriftlich durch Brief oder E-mail bekannt gegeben werden.

 

 

§ 35

Vereinsflagge und Vereinsabzeichen

 

(1) Die Vereinsflagge wird durch ein Rechteck gebildet, mit den Farben "schwarz" und "gelb", die auch gleichzeitig die Vereinsfarben sind.

Der Flächenschwerpunkt des Rechtecks ist schwarz und wird durch eine vom linken unteren Eck diagonal nach oben verlaufende ca. 10 cm breiten gelben Fläche getrennt. In dieser gelben Fläche befindet sich das Vereinsabzeichen und zwar ein Anker mit Tau und davor in der Mitte des Ankers das "Stuttgarter Rössle" mit dem Kopf nach links. Der Anker, das Tau, sowie das "Stuttgarter Rössle" sind schwarz auf gelbem Grund. In der rechten schwarzen Hälfte der Flagge befindet sich die Schrift, WSG STUTTGART "(e.V.)".

 

(2) Im Vereinsabzeichen ist der Anker und das Tau in rot gehalten. Vor dem nach links gerichteten Kopf des "Stuttgarter Rössle" stehen die Buchstaben WSG. Unter dem Anker steht der Name STUTTGART an der rechten Ankerspitze die Buchstaben "(e.V.)". Die Initialen ,sowie das "Stuttgarter Rössle" sind in schwarz gehalten, auf einem gelben oder goldenen Grund.

 

 

D. Schlussbestimmungen

 

 

§ 36

Haftpflicht

 

(1) Für die aus dem Bootsbetrieb entstehenden Schäden und Sachverluste auf den Liegeplätzen, in den Räumen und auf dem Gelände des Vereins haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht.

 

(2) Für die Boote muss eine durchgehende Haftpflichtversicherung bestehen – der Beitragsnachweis ist vor Anfang der Saison dem Hafenmeister zu übersenden. Bei Auslaufen während der Saison ist der neue Beitragsnachweis unaufgefordert vor Ablauf der alten Police dem Hafenmeister zu übermitteln.

Gasanlagen an Bord müssen in sicherem Zustand sein und den gesetzlichen Bestimmungen/Vorschriften gem. Arbeitsblatt G608 der DVGW entsprechen. Die vorgeschriebenen Prüfungsintervalle sind einzuhalten.

Der Nachweis ist vor Anfang der Saison dem Hafenmeister oder dem 1. Vorstand zu übersenden.

 

 

§ 37

Auflösung des Vereins

 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht fasst.

 

(2) Zur Beschlussfassung bedarf es der Ankündigung durch eingeschriebenen Brief an alle erreichbaren stimmberechtigten Mitglieder und Einhaltung einer Frist von zwei Monaten. § 27 ist zu beachten.

 

(3) Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der erste Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach § 47 ff. BGB.

 

(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Beendigung des Liquidationsverfahrens an den Deutscher Motor Yacht Verband, der es nur unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

(5) Der 1. Vorsitzende hat die Auflösung des Vereins beim Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Cannstatt anzumelden.

 

 

 

 

§ 38

Datenschutz

 

Es gilt die jeweils gültige EU Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

 

 

§ 39

Inkrafttreten der Satzung

 

(1) Die Gründungssatzung wurde von der Gründungsversammlung am 12.12.1989 beschlossen.

(2) Sie wurde am 29.03.1990 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart unter der Nummer 4832 eingetragen.

(3) Aus historischen Gründen und wegen der Übersichtlichkeit ist in dieser Satzung die männliche Form

beibehalten worden. Selbstverständlich gilt alles für Frauen und Männer gleich.

 

 

 

 

Stuttgart, den 09.04.2024

 

 

 

 

 

Hierfür zeichnen als Vorstandsmitglieder

 

 

Vor- und Zuname Eigenhändige Unterschrift

 

 

1) Dr. Christoph Weber

_________________________________________________________________________________

 

2) Hendrik Schug

_________________________________________________________________________________

 

3) Jitka Hanko

_________________________________________________________________________________

bottom of page