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WSG Stuttgart e. V.

 

 

 

 

SATZUNG

 

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Stand: 24.05.2022 

 

 

 

INHALTSVERZEICHNIS

 

 

A. Allgemeines

 

   § 1    Name und Sitz des Vereins

   § 2   Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

   § 3   Geschäftsjahr

   § 4   Vereinsämter

 

 

B. Mitgliedschaft

 

   § 5   Mitglieder

   § 6   Erwerb der Mitgliedschaft

   § 7   Aufnahmefolgen

   § 8   Rechte der Mitglieder

   § 9   Pflichten der Mitglieder

   § 10   Beitrag

   § 11   Umlagen

   § 12   Austritt

   § 13   Ausschluss

   § 14   Ehrungen

 

 

C. Organe des Vereins

 

   § 15   Vereinsorgane

   § 16   Vorstand

   § 17   Erweiterter Vorstand

   § 18  Vorstandssitzung

   § 19   Kassenwart

   § 20   Schriftführer

   § 21   Sportwart

   § 22   Jugendwart

   § 23   Platz-,Geräte  und Hafenwart

   § 24   Beisitzer

   § 25   Ordentliche Mitgliederversammlung

   § 26   Inhalt der Tagesordnung

   § 27   Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

   § 28   Außerordentliche Mitgliederversammlung

   § 29   Kassenprüfer

   § 30   Einsetzen von Ausschüssen

   § 31   Verwaltungs- und Finanzausschuss

   § 32   Sportausschuss

   § 33   Vergnügungsausschuss

   § 34   Mitgliedschaft in Vereinsverbänden

   § 35   Vereinsflagge und Abzeichen

 

           

D. Schlussbestimmungen

 

   § 36   Haftpflicht

   § 37   Auflösung des Vereins

   § 38   Inkrafttreten der Satzung

§ 39   DS-GVO

 

 

 

 

 

A. Allgemeines

 

 

§ 1

Name und Sitz des Vereins

 

Der Verein führt den Namen "Wassersportgemeinschaft Stuttgart e. V.".

 

Er hat seinen Sitz in 70378 Stuttgart, Oberwasser Schleuse Hofen (Neckarkilometer 176,6).

 

 

§ 2

Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Wassersports, insbesondere des Motorbootsports. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen seiner Mitglieder. Die Durchführung und Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen sowie das Angebot von Beratung, Aufklärung und Anleitung im Freizeit- und Wassersport sind neben der Förderung der Jugend Bestandteil des Vereinslebens. Der Verein fördert das Wasserwandern und die Bereitstellung von Liegeplätzen und seiner Sanitäranlagen, insbesondere den Mitgliedern der im Verband 'Freundschaft auf dem Wasser' organisierten Vereine. Dabei verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. der Gemeinnützigkeitvorschriften der §§51 bis 68 AO.

 

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln.

 

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

(4) Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.

 

 

§ 3

Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 4

Vereinsämter

 

Vereinsämter sind grundsätzlich Ehrenämter. Bei Bedarf können Vereinsämter und Tätigkeiten im Auftrag des Vereins im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.

 

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B. Mitgliedschaft

 

 

§ 5

Mitglieder

 

(1) Der Verein besteht aus

            a) ordentlichen und außerordentlichen aktiven Mitgliedern

            b) passiven Mitgliedern

            c) Ehrenmitgliedern

 

(2) Außerordentliche Mitglieder sind

            a) Studenten, Wehrpflichtige und in Berufsausbildung befindliche Mitglieder

            b) jugendliche Mitglieder (das sind solche, die bei Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr

                noch nicht vollendet haben)

(3) Passive Mitglieder sind Mitglieder, welche die Aufgabe und Ziele des Vereins fördern.

 

(4) Ehrenmitglieder: Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt unter den Voraussetzungen des § 14.

 

 

§ 6

Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die in unbescholtenem Rufe steht.

 

(2) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist auf einem dafür besonders vorgesehenen Vordruck schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer(s) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.

 

(3) Im Aufnahmeantrag sind 2 Mitglieder als Bürgen zu nennen, die das Gesuch befürworten.

 

(4) Der Antrag ist alsdann durch 2monatlichen Aushang im Vereinslokal bekanntzumachen. Einwendungen gegen die Aufnahme sind innerhalb dieser Frist bei einem der Vorstandsmitglieder zu erheben.

 

(5) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben.

 

 

§ 7

Aufnahmefolgen

 

(1) Mit der Aufnahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft, zunächst zwei Jahre auf Probe.

 

(2) Mit der Aufnahme wird die von der Mitgliederversammlung bestimmte Aufnahmegebühr fällig.

 

(3) Jedes neue Mitglied erhält eine Mitgliedskarte und ein Exemplar der Satzung  sowie alle gültigen Ordnungen.

 

(4) Kommt es während der Probezeit zu Verstößen gegen die Satzung der WSG, gegen die Benutzungs- und Vergütungsordnung der WSG oder die Stegordnung der WSG, kann die Mitgliedschaft durch den Vorstand abgebrochen werden und der vorläufig zugewiesene Liegeplatz muss sofort geräumt werden.

 

 

§ 8

Rechte der Mitglieder

 

(1) Sämtliche Mitglieder haben Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und getroffenen Anordnungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

Den passiven Mitgliedern steht jedoch das Recht auf einen Liegeplatz nicht zu.

 

(2) Die ordentlichen aktiven und die passiven Mitglieder (§5)genießen im  Übrigen alle Rechte, die aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins, ergeben. Sie haben das passive Wahlrecht und gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

 

(3) Die außerordentlichen aktiven Mitglieder haben Anspruch auf ermäßigte Beitragszahlung. Sie haben mit Ausnahme der Studenten, Wehrpflichtigen und der in Berufsausbildung stehenden Mitglieder über 18 Jahre aktives und passives Wahlrecht, im übrigen aber gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

 

(4) Die jugendlichen Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung als Zuhörer teilzunehmen.

(5) Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind von Beitragsleistungen befreit.

 

 

§ 9

Pflichten der Mitglieder

 

(1) Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins sich ergebenden Pflichten zu erfüllen.

Sie sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen.

 

(2) Die Mitglieder sind zur Befolgung der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen verpflichtet. Dies gilt insbesondere für die Liegeplätze. Einzelheiten hinsichtlich der Liegeplätze regelt die  Benutzungs- und Vergütungsordnung. Die Stegordnung sowie die Gebührenordnung sind einzuhalten.

 

(3) Sämtliche Mitglieder mit Ausnahme der Ehrenmitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet (§ 10).

 

(4) Die Pflicht zur Zahlung einer Umlage ergibt sich aus § 11.

 

 

§ 10

Beitrag

 

(1) Alle ordentlichen und außerordentlichen aktiven und passiven Mitglieder haben Jahresbeiträge zu zahlen. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen mit dem ersten Beitrag eine Aufnahmegebühr (§ 7 Abs. 2).

 

(2) Die Höhe und den Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags sowie die Höhe der Aufnahmegebühr setzt die Mitgliederversammlung fest.

 

(3) Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolglosen Mahnung Können sie nach § 13 ausgeschlossen werden.

 

(4) Der Vorstand kann unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern die Zahlung der Beiträge stunden, in besonderen Fällen auch ganz oder teilweise erlassen.

 

 

§ 11

Umlagen

 

(1) Die Mitgliederversammlung kann in besonderen Fällen die Erhebung einer Umlage anordnen und den Kreis der hierfür zahlungspflichtigen Mitglieder bestimmen.

 

(2) § 10 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

 

 

§ 12

Austritt

 

(1) Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung auf Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung muß dem Vorstand spätestens zum 30. September zugestellt werden.

 

(2) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.

 

 

§ 13

Ausschluss

 

(1) Durch Beschluß des erweiterten Vorstandes, von dem mindestens 2/3 anwesend sein müssen, kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

 

Ausschließungsgründe sind insbesondere:

            a) grobe Verstöße gegen die Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und

                Anordnungen der Vereinsorgane

            b) schwere Schädigungen des Ansehens des Vereins

            c) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins

            d) Nichtzahlung des Beitrags nach zweimaliger Mahnung (§ 10 Abs. 3).

           

(2) Vor der Beschlußfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

 

(3) Der Ausschluß ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

(4) Gegen den Beschluss des Vorstands steht dem Mitglied innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung das Recht der Berufung bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.

 

(5) Bestätigt die Mitgliederversammlung den Ausschluss des Mitglieds, steht diesem der ordentliche Rechtsweg offen.

 

 

§ 14

Ehrungen

 

(1) Für besondere Verdienste um den Verein und um den Wassersport können verliehen werden:

            a) die Vereinsnadel in Silber für 10jährige Mitgliedschaft

            b) die Vereinsnadel in  Gold  für 20jährige Mitgliedschaft

            c) die Eigenschaft als Ehrenmitglied für 40jährige ununterbrochene Mitgliedschaft oder für

                besondere Verdienste um den Verein und (oder) dem Wassersport im allgemeinen.

 

(2) Die Verleihung der Vereinsnadel wird vom Vorstand beschlossen und in der ordentlichen Mitgliederversammlung vollzogen.

 

(3) Die Ernennung eines Ehrenmitglieds erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung.

 

 

 

C. Organe des Vereins

 

 

§ 15

Vereinsorgane

 

Die Organe des Vereins sind:

            a) der Vorstand

            b) der erweiterte Vorstand

            c) die Mitgliederversammlung

 

 

§16

Vorstand

 

(1) Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden.

Jedes Vorstandsmitglied ist je einzeln zur Vertretung berechtigt.

 

(2) Rechtshandlungen, die den Verein zu Leistungen von mehr als 1.000,00 EUR verpflichten, bedürfen der Zustimmung des erweiterten Vorstands.

 

 

§ 17

Erweiterter Vorstand

 

(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus:

            a) dem Vorstand (§ 16)

            b) dem Kassier

            c) dem Sportwart (Tourenleiter )

            d) dem Schriftführer

            e) dem Platz-, Geräte- und Hafenwart ( Hafenmeister )

            f) den zwei Beisitzern

 

(2) Die Wahl des Vorstands erfolgt durch die ordentliche Mitgliederversammlung in schriftlicher und geheimer Abstimmung.

 

(3) Die Mitglieder des Vorstands  und des erweiterten Vorstands werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

 

(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ist der Vorstand befugt, bis zur Beendigung des laufenden Geschäftsjahres einen Nachfolger einzusetzen.

Scheidet während seiner Amtszeit der 1. oder 2. Vorsitzende aus, so kann eine Nachwahl stattfinden; sie muss innerhalb von 4 Wochen stattfinden, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder ausscheiden.

 

 

§ 18

Vorstandssitzung

 

(1) Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangen.

 

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

 

(3) Der Vorstand beschließt mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.

 

 

§ 19

Kassier

 

(1) Der Kassier hat die Kassengeschäfte zu erledigen.

 

(2) Er hat einen jährlichen Haushaltsplan aufzustellen, der vom Vorstand zu genehmigen und in der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen ist.

 

(3) Er hat mit Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenbücher abzuschließen und die Abrechnung den Kassenprüfern (§ 29) zur Überprüfung vorzulegen.

 

 

§ 20

Schriftführer

 

(1) Der Schriftführer besorgt den Schriftverkehr und die Protokollführung in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.

 

(2) Protokolle muss er gemeinsam mit dem 1. und 2. Vorsitzenden unterzeichnen.

 

 

§ 21

Sportwart ( Tourenleiter )

 

Dem Sportwart ( Tourenleiter ) unterliegt die Leitung des gesamten sportlichen Betriebs.

 

 

§ 22

Jugendwart

 

Dem Jugendwart unterstehen die jugendlichen Mitglieder. Er hat ihre besonderen Interessen dem Vorstand gegenüber zu vertreten.

 

 

§ 23

Platz-, Geräte und Hafenwart ( Hafenmeister )

 

Der Platz-, Geräte- und Hafenwart ( Hafenmeister )  hat die Instandhaltung und Wartung der Plätze und Geräte sowie der Steganlage zu überwachen.

§ 24

Beisitzer

 

Zwei Beisitzer wirken im Vorstand mit (§ 17 Abs. 1 Buchst.f). Sie sollen zu allen nicht besonders erwähnten Aufgaben herangezogen werden.

 

 

§ 25

Ordentliche Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins.

 

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden.

Sie soll im ersten Viertel des Jahres stattfinden.

 

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss schriftlich durch den 1. Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin erfolgen. Sie muß die Tagesordnung enthalten.

 

(4) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. Die Anzahl der Anträge beschränkt sich auf 1 Antrag pro ordentliches aktives Mitglied im Jahr und auf 1 Antrag pro passives Mitglied alle 2 Jahre. In besonderen Fällen ist der Vorstand berechtigt, mit 2/3-Mehrheit zu beschließen, dass über einen Antrag nur die aktiven Mitglieder abstimmen können.

 

 

§ 26

Inhalt der Tagesordnung

 

(1) Die Tagesordnung muss enthalten:

            a) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts über das

                vergangene Geschäftsjahr

            b) Beschlussfassung über den Haushaltsplan des Vereins

            c) Festsetzung von Fälligkeit und Höhe der Aufnahmegebühren, der Jahresbeiträge und

                einer etwaigen Umlage (§§ 10 und 11)

            d) Entlastung des Vorstands

            e) Wahl des neuen Vorstands und der Kassenprüfer (§ 29)

 

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt außerdem über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.

 

 

§ 27

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

(1) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn außer dem 1. und 2. Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Vorstandsmitgliedern wenigstens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

Bei der Beschlußfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung beschlußunfähig, so ist eine neue einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

 

(2) Sofern das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen, erfolgt die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitgliedern erforderlich.

 

(3) Soll eine Abstimmung geheim erfolgen,  so  müssen  dies mindestens 10 Stimmberechtigte Mitglieder beantragen. Wahlen müssen stets geheim durchgeführt werden.

 

(4) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen (vgl. § 20).

 

§ 28

Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

(1) Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

 

(2) Auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/10 aller Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen.

 

(3) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

 

 

§ 29

Kassenprüfer

 

Die Kontrolle der Rechnungsführung obliegt den von der Mitgliederversammlung dazu bestellten zwei Kassenprüfern. Diese sind auf 2 Jahre bestellt.

Diese geben dem Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfungen und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

Scheidet ein Kassenprüfer vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ist der Vorstand befugt, bis zur Beendigung des laufenden Geschäftsjahres einen Nachfolger einzusetzen.

 

 

§ 30

Einsetzen von Ausschüssen

 

Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens Ausschüsse einzusetzen, insbesondere

 

            a) einen Verwaltungs- und Finanzausschuss

            b) einen Sportausschuss

            c) einen Vergnügungsausschuss

 

Weitere Ausschüsse können nach Bedarf gebildet werden.

 

 

§ 31

Verwaltungs- und Finanzausschuss

 

Dem Verwaltungs- und Finanzausschuß gehören neben dem Kassenwart die jeweils erforderliche Anzahl von sachkundigen Mitgliedern an. Sie beraten den Vorstand in finanziellen und wirtschaftlichen Fragen und haben das Recht, selbst zu planen und Vorschläge zu unterbreiten.

 

 

§ 32

Sportausschuss

 

Der Sportausschuß unterstützt den Vorstand sowohl bei der sportlichen Ausbildung und Betreuung der Mitglieder als auch bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Sportbetriebs. Er setzt sich zusammen aus dem Sportwart und den von den einzelnen Abteilungen des Vereins gewählten und vom Vorstand bestätigten Abteilungsleitern.

 

 

§ 33

Vergnügungsausschuss

 

(1) Der Vergnügungsausschuß besteht aus dem Vergnügungswart und je zwei Vertretern der aktiven und passiven Mitglieder. Er setzt das Programm für die gesellschaftlichen Veranstaltungen fest, das der Zustimmung des Vorstands bedarf, bereitet die einzelnen Veranstaltungen selbständig vor und leitet sie.

 

(2) Der Vergnügungsausschuß kann sich beliebig aus der Reihe der aktiven und passiven Mitglieder durch Zuwahl ergänzen. Die Gewählten sind dem Vorstand anzueignen.

 

 

§ 34

Mitgliedsschaft in Vereinsverbänden

 

Der Verein ist Mitglied des

            a) Deutschen Motoryachtverband e.V.

            b) Deutschen Segler Verband e.V.

            c) Württembergischen Landessportbund e.V.

 

 

§ 35

Vereinsflagge und Vereinsabzeichen

 

(1) Die Vereinsflagge wird durch ein Rechteck gebildet, mit den Farben "schwarz" und "gelb", die auch gleichzeitig die Vereinsfarben sind.

Der Flächenschwerpunkt des Rechtecks ist schwarz und wird durch eine vom linken unteren Eck diagonal nach oben verlaufende ca. 10 cm breiten gelben Fläche getrennt. In dieser gelben Fläche befindet sich das Vereinsabzeichen und zwar ein Anker mit Tau und davor in der Mitte des Ankers das "Stuttgarter Rössle" mit dem Kopf nach links. Der Anker, das Tau, sowie das "Stuttgarter Rössle" sind schwarz auf gelbem Grund. In der rechten schwarzen Hälfte der Flagge befindet sich die Schrift, WSG STUTTGART "(e.V.)".

 

(2) Im Vereinsabzeichen ist der Anker und das Tau in rot gehalten. Vor dem nach links gerichteten Kopf des "Stuttgarter Rössle" stehen die Buchstaben WSG. Unter dem Anker steht der Name STUTTGART an der rechten Ankerspitze die Buchstaben "(e.V.)". Die Initialen ,sowie das "Stuttgarter Rössle" sind in schwarz gehalten, auf einem gelben oder goldenen Grund.

 

 

§ 36

Haftpflicht

 

(1) Für den aus dem Bootsbetrieb entstehenden Schäden und Sachverluste auf den Liegeplätzen und in den Räumen des Vereins haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht.

 

(2) Jeder Bootseigner ist verpflichtet für sein Boot eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Der Beitragsnachweis der jeweiligen Boots-Haftpflichtversicherung ist jedes Jahr dem Vorstand nachzuweisen.

 

 

§ 37

Auflösung des Vereins

 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht fasst.

 

(2) Zur Beschlußfassung bedarf es der Ankündigung durch eingeschriebenen Brief an alle erreichbaren stimmberechtigten Mitglieder und Einhaltung einer Frist von zwei Monaten. § 27 ist zu beachten.

 

(3) Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der erste Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach § 47 ff. BGB.

 

(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Beendigung des Liquidationsverfahrens an den Deutscher Motor Yacht Verband, der es nur unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

(5) Der 1. Vorsitzende hat die Auflösung des Vereins beim Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Cannstatt anzumelden.

 

 

§ 38

Inkrafttreten der Satzung

 

(1) Die Gründungssatzung wurde von der Gründungsversammlung am 12.12.1989 beschlossen. 

(2) Sie wurde am 29.03.1990 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart unter der Nummer 4832 eingetragen.

(3) Aus historischen Gründen und wegen der Übersichtlichkeit ist in dieser Satzung die männliche Form beibehalten worden. Selbstverständlich gilt alles für Frauen unf Männer gleich.

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§ 39

DS-GVO

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Es gilt die jeweils gültige DS-GVO ( Datenschutz-Grundverordnung ).

 

 

 

Stuttgart, den 31.03.2022

 

 

 

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